ProKita - Software zur Verwaltung und Abrechnung von Kindereinrichtungen (Kita's) für Freie Träger und Jugendämter
:: KiFöG Paragraphen Erläuterung ::
Abschnitt 1 - Ziel, Arten und Aufgaben der Kinderbetreuung
§ 1 - Ziel der Kinderbetreuung
In Tageseinrichtungen und in Tagespflegestellen soll die Entwicklung jedes Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit gefördert werden.
§ 2 - Freiwilligkeit der Kinderbetreuung
(1) Der Besuch einer Tageseinrichtung und einer Tagespflegestelle ist freiwillig.
(2) Die Eltern entscheiden, ob das jeweilige Angebot angenommen wird.
(3) Mit öffentlichen Mitteln geförderte Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen stehen allen Kindern unabhängig von der religiösen, weltanschaulichen und pädagogischen Ausrichtung des Trägers offen. Die Träger aller Tageseinrichtungen und die Tagespflegestellen haben auf die weltanschauliche oder religiöse Prägung der Kinder durch ihr Elternhaus Rücksicht zu nehmen.
§ 3 - Anspruch auf Kinderbetreuung
(1) Jedes Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Land Sachsen-Anhalt hat bis zur Versetzung in den 7. Schuljahrgang Anspruch
- auf einen ganztägigen Platz (§ 17 Abs. 2) in einer Tageseinrichtung,
a) bis zum Schuleintritt, wenn aus Gründen der Erwerbstätigkeit, der Aus-, Fort- und Weiterbildung oder der Teilnahme der Eltern an einer Maßnahme der Arbeitsförderung nach § 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ein Bedarf für eine solche Förderung besteht,
b) vom Schuleintritt bis zur Versetzung in den 7. Schuljahrgang,
- auf einen Halbtagsplatz von mindestens fünf Stunden täglich oder 25 Wochenstunden in allen anderen Fällen.
(2) Von der Versetzung in den 7. Schuljahrgang bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres hat jedes Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Land Sachsen-Anhalt Anspruch auf Förderung und Betreuung in einer Tageseinrichtung, soweit Plätze vorhanden sind.
(3) Der Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 richtet sich gegen die Gemeinde, in der das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist die Gemeinde Mitglied einer Verwaltungsgemeinschaft, richtet sich der Anspruch gegen diese, wenn ihr diese Aufgabe von allen Mitgliedsgemeinden zur Erfüllung übertragen wurde.
(4) Der Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 gilt als erfüllt, wenn ein Platz in einer für Kinder zumutbar erreichbaren Tageseinrichtung angeboten wird. Bei Kindern bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres gilt der Anspruch auch als erfüllt, wenn eine Tagespflegestelle (§ 4 Abs. 3 und § 6) angeboten wird.
§ 4 - Arten der Kinderbetreuung
(1) Tageseinrichtungen sind eigenständige sozialpädagogisch orientierte Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, in denen sich Kinder bis zum Schuleintritt oder schulpflichtige Kinder für einen Teil des Tages oder ganztags aufhalten.
(2) Tageseinrichtungen sind
- Kinderkrippen für Kinder bis zum Alter von drei Jahren,
- Kindergärten für Kinder von drei Jahren bis zum Schuleintritt,
- Horte für schulpflichtige Kinder und
- Kindertagesstätten als kombinierte Tageseinrichtungen nach den Nummern 1 bis 3.
Schuleintritt ist der 1. August des Jahres, in dem das Kind erstmals die Schule besucht.
(3) Tagespflege ist die Betreuung und Förderung von Kindern durch eine Tagespflegeperson im Haushalt der Tagespflegeperson, der Eltern oder in anderen geeigneten Räumen nach § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch. Dieses Gesetz gilt für Tagespflege, soweit sie anstelle der Betreuung in einer Tageseinrichtung nach § 3 Abs. 4 Satz 2 angeboten wird.
§ 5 - Aufgaben der Tageseinrichtungen
(1) Tageseinrichtungen erfüllen einen eigenständigen alters- und entwicklungsspezifischen Betreuungs-, Bildungs- und Erziehungsauftrag im Rahmen einer auf die Förderung der Persönlichkeit des Kindes orientierten Gesamtkonzeption. Sie sollen die Gesamtentwicklung des Kindes altersgerecht fördern und durch allgemeine und erzieherische Hilfen und Bildungsangebote die körperliche, geistige und seelische Entwicklung des Kindes anregen, seine Gemeinschaftsfähigkeit fördern und Benachteiligungen ausgleichen. Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen sollen die Integration von behinderten Kindern fördern und auf diese Weise zur Verbesserung der Chancengleichheit beitragen. Die Betreuungs- und Förderungsangebote sollen sich pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien orientieren. Tageseinrichtungen ergänzen und unterstützen die Erziehung in der Familie und ermöglichen den Kindern Erfahrungen über den Familienrahmen hinaus.
(2) Sie sollen insbesondere den Erwerb sozialer Kompetenzen, wie Selbständigkeit, Verantwortungsbereitschaft und Gemeinschaftsfähigkeit, Toleranz und Akzeptanz gegenüber anderen Menschen, Kulturen und Lebensweisen, sowie die Ausbildung von geistigen und körperlichen Fähigkeiten, insbesondere zum Erwerb von Wissen und Können, einschließlich der Gestaltung von Lernprozessen, fördern. Die Bildungsarbeit der Tageseinrichtungen unterstützt die natürliche Neugier der Kinder, fordert Bildungsprozesse heraus, greift Themen der Kinder auf und erweitert sie. Sie schließt die geeignete Vorbereitung des Übergangs in die Grundschule ein. Zu diesem Zweck sollen insbesondere sprachliche Kompetenzen, elementare Fähigkeiten im Umgang mit Mengen, räumliche Orientierungen, eine altersgerechte Grob- und Feinmotorik sowie die Wahrnehmung mit allen Sinnen und das Denken gefördert werden. Tageseinrichtungen fördern die emotionale und musische Entwicklung der Kinder. Der Übergang zur Schule soll durch eine an dem Entwicklungsstand der Kinder orientierte Zusammenarbeit mit der Schule erleichtert werden.
(3) Die Träger der Tageseinrichtungen gestalten die Umsetzung des Erziehungs- und Bildungsauftrages in eigener Verantwortung. Für jede Tageseinrichtung ist eine Konzeption zu erarbeiten und ständig fortzuschreiben, in welcher Schwerpunkte und Ziele der Arbeit in der Tageseinrichtung und deren Umsetzung unter Berücksichtigung ihres Umfeldes und unter Beteiligung der Fachkräfte und des Kuratoriums festgelegt werden. Die Konzeption soll insbesondere Aussagen zu Fragen der Gestaltung der Zusammenarbeit mit den Schulen des Einzugsbereiches enthalten.
(4) Das Ministerium für Gesundheit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Kultusministerium Empfehlungen für die Umsetzung des Erziehungs- und Bildungsauftrages in den Tageseinrichtungen geben.
(5) Kindern, die die Schule besuchen, sollen auf Wunsch der Eltern sachkundige Hilfen zur Erledigung der Hausaufgaben angeboten werden. Dazu sollen Erzieherinnen und Erzieher mit der Schule zusammenarbeiten.
§ 6 - Tagespflege
(1) Tagespflege als Alternative zur Förderung in Tageseinrichtungen unterstützt und ergänzt die Erziehung des Kindes in der Familie. Die für Tageseinrichtungen genannten Aufgaben gelten sinngemäß und unter Berücksichtigung der spezifischen Erziehungssituation auch für die Tagespflege.
(2) Eine Tagespflegeperson darf nicht mehr als fünf Kinder betreuen.
(3) Die Tagespflegeperson muss persönlich und gesundheitlich geeignet und auf ihre Tätigkeit fachlich vorbereitet sein. Ausgebildete Fachkräfte nach § 21 Abs. 3 sollten vorrangig für die Tagespflege zum Einsatz kommen. Tagespflegepersonen, die keine Fachkräfte nach § 21 Abs. 3 sind, müssen vor Aufnahme des ersten Kindes in die Tagespflege an einem geeigneten Vorbereitungskurs erfolgreich teilgenommen haben, der Kenntnisse über die Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung von Kindern im häuslichen Rahmen vermittelt. Vor der Aufnahme weiterer Kinder in Tagespflege sollen diese Tagespflegepersonen an einer geeigneten Maßnahme zur fachlichen Qualifizierung teilgenommen haben.
(4) Die für die Zwecke der Tagespflege genutzten Räumlichkeiten einschließlich deren Ausstattung müssen gewährleisten, dass die Betreuung in Tagespflege ihre Aufgabe nach Absatz 1 erfüllen kann und die Sicherheit der Kinder gewährleistet ist. Die Räumlichkeiten einschließlich deren Ausstattung sollen anregungsreich und kindgerecht sein.
§ 7 - Kindermitwirkung in den Tageseinrichtungen
Die Kinder können und sollen ihrem Alter und ihren Bedingungen entsprechend bei der Gestaltung des Alltags in der Tageseinrichtung mitwirken. Sie können aus ihrer Mitte eine Sprecherin oder einen Sprecher für die jeweilige Gruppe wählen, die im Kuratorium der Tageseinrichtung gehört werden müssen.
§ 8 - Besondere Angebote
(1) Für Kinder, die aufgrund von Behinderungen oder Benachteiligungen besonderer Förderung und Betreuung bedürfen, sind in den Tageseinrichtungen entsprechende Angebote zu schaffen.
(2) Für Kinder mit Behinderungen ist die Erziehung, Bildung und Betreuung so weit wie möglich in den Regeleinrichtungen und nur so weit wie erforderlich in besonderen Tageseinrichtungen zu gewährleisten. In den Landkreisen und kreisfreien Städten sind Gruppen in Tageseinrichtungen zur Integration von behinderten und nichtbehinderten Kindern und bei Bedarf Sondertageseinrichtungen bereitzuhalten. Erfolgt die Unterbringung insgesamt oder in ihrem zeitlichen oder qualitativen Umfang aufgrund der §§ 39 und 40 des Bundessozialhilfegesetzes, so trägt der nach diesen Vorschriften Verpflichtete die hierdurch entstehenden Mehrkosten nach Maßgabe des Bundessozialhilfegesetzes.
Abschnitt 2 - Träger, Finanzierung, Errichtung
§ 9 - Träger
(1) Träger von Tageseinrichtungen können sein:
- Gemeinden, Zusammenschlüsse von Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften,
- anerkannte Träger der freien Jugendhilfe oder
- sonstige juristische Personen, deren Zweck das Betreiben einer Tageseinrichtung ist und die die Anforderungen des Steuerrechts an die Gemeinnützigkeit erfüllen.
(2) Betriebstageseinrichtungen sind in die öffentliche Förderung aufzunehmen, soweit sie in dem Jugendhilfeplan gemäß § 80 des Achten Buches Sozialgesetzbuch Berücksichtigung fanden, die pädagogischen, sächlichen und räumlichen Voraussetzungen erfüllen und für sämtliche Kinder des Einzugsbereiches angeboten werden.
(3) Die Einrichtung oder die Übernahme von Tageseinrichtungen durch Träger im Sinne von Absatz 1 Nrn. 2 oder 3 soll durch die Leistungsverpflichteten unterstützt werden.
§ 10 - Sicherstellungsaufgabe der Landkreise und kreisfreien Städte
(1) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind verantwortlich für die Vorhaltung einer an den Bedürfnissen von Familien und Kindern orientierten, konzeptionell vielfältigen, leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen Struktur von Tageseinrichtungen.
(2) Die Tagespflegepersonen sollen durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe fachlich beraten werden. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Gemeinden bei der Bereitstellung von Tagespflegestellen nach § 3 Abs. 4 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 unterstützen, insbesondere durch den Nachweis geeigneter Tagespflegepersonen.
§ 11 - Finanzierung der Tagesbetreuung in Tageseinrichtungen und in Tagespflege
(1) Das Land beteiligt sich an den Kosten der Tagesbetreuung in Tageseinrichtungen und in Tagespflegestellen nach § 3 Abs. 4. Im Jahr 2003 stellt das Land den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe einen Betrag von 123.350.500 Euro zweckgebunden zur Finanzierung der Tagesbetreuung zur Verfügung. Das Ministerium für Gesundheit und Soziales wird ermächtigt, für die Folgejahre die entsprechende, nach der Kinderzahl, der Personalkostenentwicklung und dem Umfang des Tagesbetreuungsangebotes erforderliche Finanzierung ausgehend von Satz 2 durch Verordnung festzulegen. Für die Verteilung des Betrages ist die Zahl der im Zuständigkeitsbereich des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe in Tageseinrichtungen oder in Tagespflegestellen im jeweils vorletzten Jahr betreuten Kinder maßgeblich.
(2) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zahlt an die Leistungsverpflichteten die ihm gemäß Absatz 1 gewährte Landeszuweisung zweckgebunden aus und gewährt daneben aus eigenen Mitteln den Leistungsverpflichteten eine weitere zweckgebundene Zuweisung in Höhe von 53 v. H. der auf ihn entfallenden Landeszuwendung. Für die Verteilung des Betrages nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Werden Kinder im Zuständigkeitsbereich eines örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe betreut, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich eines anderen örtlichen Trägers haben, erstattet dieser dem aufnehmenden örtlichen Träger die Zuweisung nach Satz 1 Satzteil 2.
(3) Die Zuschüsse nach Absatz 1 werden in Höhe von einem Viertel zum 1. Januar des laufenden Haushaltsjahres als Abschlagszahlung geleistet. Der Restbetrag wird jeweils zum 31. März des laufenden Haushaltsjahres fällig. Die Zuschüsse nach Absatz 2 werden in Höhe von einem Viertel zum 1. Februar des laufenden Haushaltsjahres als Abschlagszahlung geleistet. Der Restbetrag wird jeweils zum 30. April des laufenden Haushaltsjahres fällig.
(4) Wird eine Tageseinrichtung von einem freien Träger gemäß § 9 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 betrieben, erstattet der Leistungsverpflichtete, in dessen Zuständigkeitsbereich die Tageseinrichtung ihren Sitz hat, auf Antrag die für den Betrieb notwendigen Kosten abzüglich der Elternbeiträge nach § 13 sowie eines Eigenanteils des Trägers von in der Regel bis zu 5 v. H. der Gesamtkosten. Für die Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit sind im Übrigen die Kosten maßgeblich, die der Leistungsverpflichtete selbst als Träger einer Tageseinrichtung aufzuwenden hätte. Die Leistungsverpflichteten sollen vertragliche Vereinbarungen mit den freien Trägern über den Umfang der Kostenerstattung abschließen, die auch Regelungen über die zu leistenden Abschlagszahlungen enthalten.
(5) Wird ein Kind in einer Tageseinrichtung außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Leistungsverpflichteten betreut, gewährt der Leistungsverpflichtete des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes, in dessen Zuständigkeitsbereich ein freier Platz in einer Tageseinrichtung oder eine freie Tagespflegestelle gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 nicht vorhanden ist, dem aufnehmenden Leistungsverpflichteten das pro Kind entstehende anteilige Defizit, soweit es den Betrag der pro betreutem Kind gewährten Zuweisung nach Absatz 2 übersteigt.
(6) Die Kosten für die Tagespflege werden aufgebracht durch Elternbeiträge, die denen für entsprechende Tageseinrichtungen unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Tagespflege entsprechen sollen. Die übrigen Kosten trägt die Gemeinde auf der Grundlage einer Vereinbarung mit der Tagespflegeperson und den Eltern. Ist die Gemeinde Mitglied einer Verwaltungsgemeinschaft im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 2, gilt Satz 2 für die Verwaltungsgemeinschaft entsprechend. Die Vereinbarung soll die jeweiligen Rechte und Pflichten regeln, die sich aus der Tagespflege ergeben, insbesondere die Erstattung der Aufwendungen einschließlich der Abgeltung des Erziehungsaufwandes, den Abschluss einer Unfall- und Haftpflichtversicherung für Schäden, die im Zusammenhang mit der Tagespflege entstehen können, sowie den Betreuungsumfang.
(7) Soweit Zuschüsse nach Absatz 2 von den Leistungsverpflichteten nicht für die Tagesbetreuung oder für Erstattungen nach den Absätzen 4 bis 6 verwandt werden, sind sie dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu erstatten. Nach Satz 1 erstattete Beträge sind von dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Folgejahr für die Tagesbetreuung durch Ergänzung der Zuweisung nach Absatz 2 einzusetzen.
§ 12 - Aufbringung von Investitionskosten
Das Land und die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe fördern zur Erfüllung des Betreuungsbedarfs Investitionskosten von Tageseinrichtungen auf Antrag über die Zuweisungen nach § 11 Abs. 1 hinaus im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
§ 13 - Elternbeiträge
Hinsichtlich der Erhebung von Elternbeiträgen gelten die Regelungen in § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch. Die Träger von Tageseinrichtungen können die Elternbeiträge für ihre Tageseinrichtungen nach Einkommensgruppen und Kinderzahl oder Zahl der Familienangehörigen staffeln. Vor der Festlegung der Elternbeitragshöhe ist das Kuratorium zu hören. Träger gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1, in deren Gebiet ein Elternbeirat entsprechend § 19 Abs. 5 gebildet wurde, haben auch diesen Elternbeirat zu beteiligen.
§ 14 - Bauliche Beschaffenheit, Ausstattung
(1) Die Lage, das Gebäude, die Räumlichkeiten, die Außenanlagen und die Ausstattung der Tageseinrichtungen müssen den Aufgaben nach § 5 genügen. Sie müssen ausreichend und kindgerecht bemessen sein.
(2) Die Träger treffen nach Anhörung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe und des Kuratoriums der Tageseinrichtungen Festlegungen für die bauliche Beschaffenheit und Ausstattung der Tageseinrichtungen.
§ 15 - Erhebung und Verarbeitung von Daten
Bei den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, den Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften sowie den Einrichtungsträgern können zum Zweck der Berechnung der Zuschüsse nach diesem Gesetz, für Zwecke der Planung und der Landesstatistik Erhebungen durchgeführt und verarbeitet und Auskünfte eingeholt werden. Die Landesjugendbehörden sowie die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen insbesondere personenbezogene Daten zum Geburtstag, zum Vornamen und dem ersten Buchstaben des Nachnamens – in Zweifelsfällen dem zweiten Buchstaben des Nachnamens – und der betreuungsvertraglich mit den Eltern vereinbarten regelmäßigen Betreuungszeiten der in Tageseinrichtungen betreuten Kinder, Daten zur Erwerbstätigkeit der Eltern der betreuten Kinder sowie zum Namen und Standort der betreuenden Tageseinrichtung erheben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Planungs- und Finanzierungsverantwortung erforderlich ist.
Abschnitt 3 - Betrieb und Unterhaltung
§ 16 - Anmeldeverfahren
Die Eltern haben ein Recht auf laufende Anmeldung ihrer Kinder in Tageseinrichtungen. Für eine Hortbetreuung nach diesem Gesetz muss in der Regel, abweichend von Satz 1, die Anmeldung spätestens zur Schulanmeldung oder zum Schulhalbjahr für das kommende Schuljahr vorgenommen werden.
§ 17 - Öffnungs- und Betreuungszeiten
(1) Der Träger der Tageseinrichtung legt die Öffnungszeiten der Tageseinrichtung nach dem bestehenden Bedarf im Benehmen mit dem Kuratorium fest.
(2) Ein ganztägiger Platz umfasst bei Tageseinrichtungen gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4 ein regelmäßiges Betreuungsangebot für das Kind von mindestens zehn Stunden je Betreuungstag oder mindestens 50 Wochenstunden; bei Tageseinrichtungen gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 umfasst er eine Betreuung für das Kind von schultäglich mindestens sechs Stunden bis mindestens 17 Uhr, höchstens jedoch bis 18 Uhr je Schultag. Während der Schulferien gilt Satz 1 Halbsatz 1 für die Hortbetreuung entsprechend. Es liegt im Ermessen des Trägers, im Einvernehmen mit dem Kuratorium Ausnahmen von den Betreuungszeiten festzulegen.
(3) Der Träger der Tageseinrichtung hat auf Wunsch der Eltern die Bereitstellung einer kindgerechten Mittagsmahlzeit zu sichern.
(4) Für Kinder, die eine Hortbetreuung in einer Tageseinrichtung nach diesem Gesetz in Anspruch nehmen, sollen der Träger dieser Tageseinrichtung und der Träger der Schule in Abstimmung mit den Eltern und der Schulbehörde Festlegungen für die Begleitung auf dem Weg zwischen Schule und Hort treffen.
§ 18 - Medizinische Betreuung
(1) Vor der Aufnahme eines Kindes in eine Tageseinrichtung sowie nach einer Erkrankung ist eine ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung des Kindes vorzulegen.
(2) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt für eine begleitende ärztliche und zahnärztliche Untersuchung der in einer Tageseinrichtung befindlichen Kinder zu sorgen.
(3) Die Tageseinrichtungen setzen sich mit den Frühförderstellen in Verbindung, um die erforderlichen therapeutischen Angebote für Kinder mit Behinderungen oder Beeinträchtigungen sicherzustellen.
§ 19 - Elternsprecherinnen und Elternsprecher, Kuratorium und Elternbeirat
(1) Um dem Erziehungs- und Bildungsauftrag gerecht werden zu können und im Interesse der bestmöglichen Förderung und Betreuung jedes einzelnen Kindes ist eine vertrauensvolle und kontinuierliche Zusammenarbeit zwischen Eltern, Erzieherinnen und Erziehern notwendig.
(2) Sofern in einer Tageseinrichtung Gruppen gebildet werden, wird eine Elternsprecherin oder ein Elternsprecher je Gruppe für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(3) Die Elternschaft der Tageseinrichtung wählt wenigstens zwei Vertreterinnen oder Vertreter für das Kuratorium der Tageseinrichtung. Diese Elternvertreterinnen oder Elternvertreter, die leitende Betreuungskraft und eine Vertreterin oder ein Vertreter des Trägers bilden das Kuratorium der Tageseinrichtung.
(4) Das Kuratorium hat die Aufgabe, den Träger zu beraten, und ist von ihm vor grundsätzlichen Entscheidungen zu beteiligen. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere
- die Beratung der Grundsätze für die Erziehungs- und Bildungsarbeit,
- die Beratung der Grundsätze für die Aufnahme von Kindern in Tageseinrichtungen,
- die Unterstützung der Bemühungen des Trägers um die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung sowie um eine ausreichende und qualifizierte personelle Besetzung,
- die Beratung im Rahmen des Anhörungsverfahrens zu den Elternbeiträgen,
- die Beteiligung im Verfahren zur Beantragung von Ausnahmegenehmigungen und
- die Information der Eltern.
(5) Die Elternschaft oder die Elternsprecherinnen und Elternsprecher einer Tageseinrichtung wählen für die Dauer von zwei Jahren aus ihrer Mitte eine Vertreterin oder einen Vertreter für den Gemeinde- oder Stadtelternbeirat, wenn in der Gemeinde oder Stadt mehrere Tageseinrichtungen bestehen. Ist die Aufgabe der Tagesbetreuung im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgemeinschaft oder einem Zusammenschluss von Gemeinden übertragen, wählen die Elternschaft oder die Elternsprecherinnen und Elternsprecher eine Vertreterin oder einen Vertreter für den Elternbeirat des Zusammenschlusses von Gemeinden oder der Verwaltungsgemeinschaft. Satz 1 ist entsprechend anwendbar. Der Stadt- oder Gemeindeelternrat ist von der Gemeinde oder der Stadt bei allen die Betreuung von Kindern betreffenden Fragen zu beteiligen.
§ 20 - Aufsicht
Die Tageseinrichtungen unterstehen der staatlichen Aufsicht. Sie wird vom Landesjugendamt wahrgenommen und erstreckt sich auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen.
Abschnitt 4 - Fachpersonal
§ 21 - Fachpersonal
(1) Die Betreuung, Bildung, Erziehung und Förderung der Kinder in den Tageseinrichtungen muss durch eine ausreichende Zahl geeigneter pädagogischer Fachkräfte gewährleistet sein.
(2) Für eine Tageseinrichtung oder Außenstelle einer Tageseinrichtung gelten folgende Mindestpersonalschlüssel:
- Kinderkrippe: eine pädagogische Fachkraft für sechs Kinder,
- Kindergarten: eine pädagogische Fachkraft für 13 Kinder,
- Hort: eine pädagogische Fachkraft für 25 Kinder.
Bemessungsgrundlage ist für Satz 1 Nrn. 1 und 2 eine neunstündige, für Satz 1 Nr. 3 eine sechsstündige Betreuungszeit. Werden Kinder verschiedener Altersgruppen gemeinsam betreut, ist der Mindestpersonalschlüssel aus den sich pro Kind nach Satz 1 ergebenden Anteilen einer Fachkraft zu ermitteln. Das Landesjugendamt kann Ausnahmen von der Einhaltung des Mindestpersonalschlüssels nach Satz 1 zulassen.
(3) Geeignete pädagogische Fachkraft ist, wer einen der folgenden Berufsabschlüsse nachweist:
- staatlich anerkannte Erzieherin oder staatlich anerkannter Erzieher,
- Diplom-Sozialpädagogin oder Diplom-Sozialpädagoge oder
- Abschlüsse nach der Verordnung zur Anerkennung von abgeschlossenen Ausbildungen in Erzieherberufen vom 25. November 1991 (GVBl. LSA S. 472), wobei eine Beschränkung von Ausbildungsabschlüssen auf die Betreuung bestimmter Altersgruppen zu beachten ist.
Abweichend von Satz 1 können in Kinderkrippen geeignete Hilfskräfte, insbesondere Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger oder Sozialassistentinnen und Sozialassistenten im Verhältnis von einer Hilfskraft zu zwei pädagogischen Fachkräften eingesetzt werden. Im Übrigen kann das Landesjugendamt abweichend von Satz 1 den Einsatz geeigneter Hilfskräfte in angemessenem Umfang zulassen.
(4) Für jede Tageseinrichtung ist eine besonders geeignete pädagogische Fachkraft als Leitungsperson einzusetzen. Sie ist für diese Tätigkeit in angemessenem Umfang vom Träger der Tageseinrichtung von der Betreuung freizustellen. Eine besondere Eignung liegt insbesondere vor, wenn eine Qualifikation gemäß Absatz 3 für alle Altersstufen sowie eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit in einer Tageseinrichtung nachgewiesen werden kann.
(5) Jede pädagogische Fach- und Hilfskraft hat die Pflicht, sich ständig fortzubilden. Der Träger hat dem Personal Fortbildung zu ermöglichen.
§ 22 - Anerkennung von Berufsabschlüssen
(1) In der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) erworbene Berufsbezeichnungen von Fachkräften in Tageseinrichtungen sind als gleichwertige Fachausbildung für den jeweiligen Teilbereich im Tätigkeitsfeld des staatlich anerkannten Erziehers zu bestätigen.
(2) In der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) ausgebildete Fachkräfte erhalten auf Antrag die Anerkennung als staatlich anerkannter Erzieher oder staatlich anerkannte Erzieherin und damit die Berechtigung, in allen sozialpädagogischen Tätigkeitsfeldern als pädagogische Fachkraft tätig zu sein. Dabei ist ihre bisherige Berufspraxis zu berücksichtigen.
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:: Gesetz zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder (Tagesbetreuungsausbaugesetz - TAG) ::
Seit dem 1. Januar 2005 ist das Gesetz zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder unter drei Jahren in Kraft - das Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG). Mit dem Bundesgesetz ist der Rahmen für entscheidende Verbesserungen gesetzt.
- 230.000 zusätzliche Plätze in Kindergärten, Krippen und in der Tagespflege entstehen bis 2010
- Die Qualität in der Betreuung steigt, Kinder erhalten eine frühe Förderung
- Eltern eröffnet sich die Wahl zwischen unterschiedlichen Betreuungsmöglichkeiten, die Tagespflege wird ausgebaut und durch Qualifizierungsmaßnahmen aufgewertet
Hier finden Sie das Tagesbetreuungsausbaugesetz - TAG
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